Steuern & Gebühren: Gemeinde Langenargen

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  Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
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Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

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Steuern & Gebühren

Zu entrichtende Abgaben

Aufgelistet erhalten Sie hier die Steuern, Gebühren und Abgaben der Gemeinde Langenargen. Alle Satzungen finden Sie außerdem im Ortsrecht.

Eine allgemeine Abbuchungsermächtigung finden Sie hier (PDF-Dokument, 23,12 KB, 01.07.2021).

Friedhofs- und Bestattungsgebühren

Grund- und Gewerbesteuer

  • Hebesatz Grundsteuer A 340 v.H. (Landwirtschaft)
  • Hebesatz Grundsteuer B 360 v.H.
  • Hebesatz Gewerbesteuer 355 v.H.

Hundesteuer

  • Erster Hund: 96,00 € / Jahr
  • Zweiter Hund: 192,00 € / Jahr
  • Jeder weitere Hund: 192,00 € / Jahr
  • Zwingersteuer: 288,00 € / Jahr für bis zu 5 Hunde

Kindergartengebühren

Kurtaxe

Kurtaxe ab 2024:

Hauptsaison - vom 01. März bis 31. Oktober

Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag (ab dem vollendeten 16. Lebensjahr):
a) im Hauptort Langenargen 3,30 €
b) in den Nebenorten Bierkeller/Waldeck und Oberdorf 2,80 €

Nebensaison – Januar/Februar sowie November/Dezember

Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag (ab dem vollendeten 16. Lebensjahr):
a) im Hauptort Langenargen 1,20 €
b) in den Nebenorten Bierkeller/Waldeck und Oberdorf 1,20 €

Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Teilnahme an den Veranstaltungen und zur Benutzung der Einrichtungen der Gemeinde geboten ist. Darüber hinaus sind auch Einwohner der Gemeinde, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben und nicht in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen kurtaxepflichtig.

Pauschale Jahreskurtaxe für Einwohner mit Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde: 99,00 € / Person im Hauptort, 84,00 € in den Nebenorten Bierkeller/Waldeck und Oberdorf 

Musikschulgebühren

Hier finden Sie die Musikschulgebühren (PDF-Dokument, 108,86 KB, 01.07.2021) in der Gemeinde Langenargen als pdf-Datei.

Vergnügungssteuer

Hier finden Sie die Vergnügungssteuer (PDF-Dokument, 92,09 KB, 01.07.2021) in der Gemeinde Langenargen als pdf-Datei.

Wasser und Abwasser

Wasser

  • Frischwasser: 1,05 € / m³ + 7 % MwSt.
  • Wasserversorgungsbeitrag:
    • -1,07 € / m² Nutzungsfläche
    • -1,74 € / m² Geschossfläche

Abwasser

Gebühren 2023

  • Schmutzwassergebühr: 1,80 € / m³ Abwasser
  • Niederschlagswassergebühr: 0,44 € / m² versiegelte Fläche

Gebühren ab 2024

  • Schmutzwassergebühr: 2,52 € / m³ Abwasser
  • Niederschlagswassergebühr: 0,44 € / m² versiegelte Fläche

Unverändert:

  • Abwasserbeitrag:
    • Gesamt: 4,35 € / m² (je Nutzungsfläche) - 6,96 € / m² (je Geschossfläche)
      davon Anteil Kanal: 3,63 € / m² (je Nutzungsfläche) - 5,78 € / m² (je Geschossfläche)
      davon Anteil Klärwerk: 0,72 € / m² (je Nutzungsfläche) - 1,18 € / m² (je Geschossfläche)
  • Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße:
    • Nenndurchfluss (QN) 2,5 - 6,0 - 10,0
      € / Monat + Mwst.   1,00 € - 2,00 € - 4,00 €

Zweitwohnungssteuer

Hier finden Sie die Zweitwohnungssteuer (PDF-Dokument, 50,20 KB, 22.12.2023) in der Gemeinde Langenargen als PDF-Datei.

Benutzungsgebühren Lehrschwimmbecken

Einzelkarten

  • Erwachsene: 1,50 € Normalbad NB; 1,75 € Warmbadetag WT
  • Kinder von 4-15 Jahren: 1,00 € NB; 1,25 € WT
  • Sondertarife (Schüler, Studenten, Schwerbehinderte): 1,00 € NB; 1,25 WT

10er Karten

  • Erwachsene: 12,50 € NB; 15,00 € WT
  • Kinder von 4-15 Jahren: 9,00 € NB; 11,50 € WT
  • Sondertarife (Schüler, Studenten, Schwerbehinderte): 9,00 € NB; 11,50 WT

Jahreskarte (gilt an NB und WT)

  • Erwachsene: 52,20 €
  • Kinder von 4-15 Jahren: 27,50 €
  • Sondertarife (Schüler, Studenten, Schwerbehinderte): 27,50 €

Benutzungsgebühren Strandbad

Einzelkarten

  • Erwachsene: 2,50 €
  • Kinder: 1,50 €

10er Karten

  • Erwachsene: 22,00 €
  • Kinder: 12,00 €

Saisonkarten

  • Erwachsene: 35,00 €
  • Kinder: 17,00 €
  • Familien: 65,00 €

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zum 25.05.2018

Vorwort

Die Gemeinde Langenargen erhebt für den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz (bebaute und unbebaute Grundstücke, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) Grundsteuer von den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Erbbauberechtigten. Von Unternehmer/-innen/Unternehmen mit Gewerbebetrieben, die eine Betriebsstätte in Langenargen haben, erhebt sie die Gewerbesteuer. Hierbei müssen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Im Besteuerungsverfahren sind Daten personenbezogen, wenn sie einer natürlichen Person, einer Körperschaft (z.B. Verein, Kapitalgesellschaft), einer Personenvereinigung oder einer Vermögensmasse zugeordnet werden können. Keine personenbezogenen Daten sind veränderte Daten, die nicht mehr einer Person zugeordnet werden können oder Daten, die durch Schutzmaßnahmen Rückschlüsse auf die Betroffenen ausschließen (anonymisierte oder pseudonymisierte Daten). Wenn die Gemeinde Langenargen personenbezogene Daten verarbeitet, bedeutet das, dass sie diese Daten z.B. erhebt, speichert, verwendet, weiterverarbeitet, übermittelt, zum Abruf bereitstellt oder löscht. Im Folgenden informieren wir Sie darüber, welche personenbezogenen Daten wir erheben und was wir mit diesen Daten machen. Außerdem informieren wir Sie über Ihre Rechte in Datenschutzfragen und an wen Sie sich diesbezüglich wenden können.

Inhaltsverzeichnis

  1. Wer ist Ansprechpartner ?
  2. Zu welchem Zweck verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten ?
  3. Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir?
  4. Wie verarbeiten wir diese Daten?
  5. Unter welchen Voraussetzungen dürfen wir Ihre Daten an Dritte weitergeben?
  6. Wie lange speichern wir Ihre Daten?
  7. Welche Rechte (Auskunftsrecht, Widerspruchsrecht usw.) haben Sie?
  8. Wo bekommen Sie weitergehende Informationen?

1. Wer sind Ihre Ansprechpartner?

Fragen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten können Sie an die Gemeinde Langenargen, vertreten durch den Bürgermeister, richten. Sie können diese Fragen auch unmittelbar an das innerhalb der Gemeindeverwaltung für die Festsetzung und Erhebung der Grund- und Gewerbesteuer zuständige Steueramt bzw. die Gemeindekasse richten.
Die Kontaktdaten der Gemeinde Langenargen lauten:

Darüber hinaus können Sie sich an den Datenschutzbeauftragten der Gemeinde (datenschutz(@)langenargen.de) wenden.

2. Zu welchem Zweck verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten?

Um unsere Aufgabe zu erfüllen, die Grund- und Gewerbesteuer nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Steuergesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben, benötigen wir personenbezogene Daten (§ 85 der Abgabenordnung).

Ihre personenbezogenen Daten werden in dem steuerlichen Verfahren verarbeitet bzw. weiterverarbeitet, für das sie erhoben bzw. zur Weiterverarbeitung übermittelt wurden (§§ 29b und 29c der Abgabenordnung). In den gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Fällen dürfen wir die zur Durchführung eines steuerlichen Verfahrens erhobenen oder an uns übermittelten personenbezogenen Daten auch für andere steuerliche oder nichtsteuerliche Zwecke verarbeiten (Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 der Abgabenordnung).

Beispiel zur Verarbeitung: Sie informieren uns über Ihre neue Anschrift oder eine neue Bankverbindung. Diese Daten werden bei der Grundsteuer- und Gewerbesteuerveranlagung verarbeitet.

Beispiel zur Weiterverarbeitung: Bei der Grund- und Gewerbesteuer werden vom zuständigen Finanzamt die Steuermessbeträge und in den Fällen der Zerlegung der Grund- und Gewerbesteuermessbeträge die Zerlegungsanteile durch Messbescheide bzw. Zerlegungsbescheide festgesetzt. Hierzu werden Daten vom zuständigen Finanzamt in einem selbstständigen Verfahren verarbeitet. Der Inhalt der Grund- und Gewerbesteuermessbescheide und der Zerlegungsbescheide und weitere erforderliche Daten wird/werden uns vom zuständigen Finanzamt mitgeteilt. Wir verarbeiten die mitgeteilten Daten weiter, indem wir sie bei der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Steuerfestsetzungs- und -erhebungsverfahren berücksichtigen.

3. Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir?

Wir verarbeiten insbesondere folgende personenbezogene Daten:

  • Persönliche Identifikations- und Kontaktangaben, z. B.
    1. Vor- und Nachname
    2. Firma oder andere Unternehmens- oder
        Gesellschaftsbezeichnung, Handelsregisternummer,
    3. Vor- und Nachname des/der (gesetzlichen) Vertreter(s),
        des/der Bevollmächtigte(n), des/der Geschäftsführer(s),
        des/der Gesellschafter,
    4. Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer,
    5. Geburtsdatum und -ort,
    6. Steuernummer, Buchungs- oder Kassenzeichen.
  • Für die Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderliche Informationen, z. B.
    1. Gewerbesteuermessbetrag,
    2. Einheitswert und Grundsteuermessbetrag,
    3. Zerlegungsanteil am Gewerbesteuer- bzw.
        Grundsteuermessbetrag,
    4. Bankverbindung,
    5. Angaben über geleistete oder erstattete Steuern und
        Vorauszahlungen,
    6. Angaben über gestellte Anträge sowie Rechtsbehelfe.

Bei der Grund- und Gewerbesteuer erhalten wir Ihre personenbezogenen Daten in erster Linie über die Messbescheide und Zerlegungsmitteilungen des zuständigen Finanzamts und verarbeiten diese weiter. Darüber hinaus erheben wir Ihre personenbezogenen Daten auch bei Ihnen selbst, z. B. durch Ihre SEPA-Lastschriftmandate, Mitteilungen und Anträge.
Schließlich erheben wir Ihre personenbezogenen Daten bei Dritten, soweit diese gesetzlich zur Mitteilung an uns verpflichtet sind.

Beispiele:

  • Unser Gewerbeamt übermittelt uns Daten über Gewerbemeldungen;
  • unser Einwohnermeldeamt übermittelt uns Meldedaten.

Außerdem erhalten wir steuerrelevante Informationen von Steuerämtern anderer Kommunen.
Können wir einen steuerrelevanten Sachverhalt nicht mit Ihrer Hilfe aufklären, dürfen wir Sie betreffende personenbezogene Daten auch durch Nachfragen bei Dritten erheben (z. B. Auskunftsersuchen an die Nachlassgerichte bei der Ermittlung von Erben). Im Vollstreckungsverfahren können wir Daten bei Drittschuldnern (z. B. Kreditinstitut oder Arbeitgeber) erheben.
Zudem können wir öffentlich zugängliche Informationen (z. B. aus Zeitungen, öffentlichen Registern oder öffentlichen Bekanntmachungen) verarbeiten.

4. Wie verarbeiten wir diese Daten?

Im weitgehend automationsgestützten Besteuerungsverfahren werden Ihre personenbezogenen Daten gespeichert und dann in zumeist maschinellen Verfahren der Festsetzung und Erhebung der Steuer zugrunde gelegt. Wir bedienen uns dabei der Dienstleistungen durch das kommunale Rechenzentrum KIRU, das die Daten in unserem Auftrag verarbeitet. Sowohl wir als auch das Rechenzentrum setzen dabei technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um Ihre personenbezogenen Daten gegen unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Vernichtung, Verlust oder Veränderung sowie gegen unbefugte Offenlegung oder unbefugten Zugang zu schützen.

5. Unter welchen Voraussetzungen dürfen wir Ihre Daten an Dritte weitergeben?

Alle personenbezogenen Daten, die uns in einem steuerlichen Verfahren bekannt geworden sind, dürfen wir dann an andere Personen oder Stellen (z. B. an Finanzämter, Verwaltungsgerichte, Rechtsaufsichtsbehörden oder andere Behörden) weitergeben, wenn Sie dem zugestimmt haben oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist.

Beispiel:

  • Mitteilung der Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern, die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt geworden sind, an andere Behörden zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

6. Wie lange speichern wir Ihre Daten?

Personenbezogene Daten müssen wir solange speichern, wie sie für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind. Maßstab hierfür sind grundsätzlich die steuerlichen Verjährungsfristen (§§ 169 bis 171 der Abgabenordnung sowie §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung). Wir dürfen Sie betreffende personenbezogene Daten auch speichern, um diese für künftige steuerliche Verfahren zu verarbeiten (§ 88a der Abgabenordnung).

7. Welche Rechte (Auskunftsrecht, Widerspruchsrecht usw.) haben Sie?

Sie haben nach der Datenschutz-Grundverordnung verschiedene Rechte. Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus Artikel 15 bis 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung.

  • Recht auf Auskunft: Sie können Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. In Ihrem Auskunftsantrag sollten Sie Ihr Anliegen präzisieren, um uns das Zusammenstellen der erforderlichen Daten zu erleichtern. Daher sollten in dem Antrag möglichst Angaben zum konkreten Verwaltungsverfahren (z. B. Grund- oder Gewerbesteuer, das betroffene Veranlagungsjahr und ein Hinweis, ob es um die Festsetzung der Steuer oder um Zahlungsangelegenheiten geht) gemacht werden.
  • Recht auf Berichtigung: Sollten die Sie betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sein, können Sie eine Berichtigung verlangen. Sollten Ihre Daten unvollständig sein, können Sie eine Vervollständigung verlangen.
  • Recht auf Löschung: Sie können die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Ihr Anspruch auf Löschung hängt u. a. davon ab, ob die Sie betreffenden Daten von uns zur Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgaben noch benötigt werden (vgl. oben 6.).
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung: Sie haben das Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu verlangen. Die Einschränkung steht einer Verarbeitung nicht entgegen, soweit an der Verarbeitung ein wichtiges öffentliches Interesse (z. B. gesetzmäßige und gleichmäßige Besteuerung) besteht.
  • Recht auf Widerspruch: Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu widersprechen. Allerdings können wir dem nicht nachkommen, wenn an der Verarbeitung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder eine Rechtsvorschrift uns zur Verarbeitung verpflichtet (z. B. Durchführung des Besteuerungsverfahrens).
  • Recht auf Beschwerde: Wenn Sie der Auffassung sind, dass wir Ihrem Anliegen nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen sind, können Sie beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Beschwerde einlegen, soweit das Besteuerungsverfahren auf der Grundlage der Abgabenordnung erfolgt, im Übrigen (insbesondere bei der Vollstreckung) beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI). Die Kontaktdaten der Datenschutzaufsichtsbehörden finden Sie hier  bzw. auch hier

Allgemeine Hinweise zu diesen Rechten

In einigen Fällen können oder dürfen wir Ihrem Anliegen nicht entsprechen (§§ 32c bis 32f der Abgabenordnung). Sofern dies gesetzlich zulässig ist, teilen wir Ihnen in diesem Fall immer den Grund für die Verweigerung mit. Wir werden Ihnen aber grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres Anliegens antworten. Sollten wir länger als einen Monat für eine abschließende Klärung brauchen, erhalten Sie eine Zwischennachricht.

8. Wo bekommen Sie weitergehende Informationen?

Weitergehende Informationen können Sie

  • dem BMF-Schreiben zum Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren vom 12. Januar 2018 (siehe Bundessteuerblatt 2018 Teil I S. 183, und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abgabenordnung - BMF-Schreiben / Allgemeines) sowie
  • der Broschüre „Steuern von A bis Z“ (unter der Rubrik Themen - Service - Publikationen - Broschüren)
  • dem Serviceportal Baden-Württemberg (unter dem Stichwort Datenschutz)
  • den Internetseiten der vorstehend aufgeführten Datenschutzaufsichtsbehörden entnehmen. Die Vorschriften der Abgabenordnung finden Sie u.a. hier.