Bürgerdienste von A-Z: Gemeinde Langenargen

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Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO

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  Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
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land in sicht AG

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datenschutz@land-in-sicht.de

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

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Bürgerdienste von A-Z

Reisepass - Ausstellung wegen Namensänderung bei Heirat neu beantragen

Hat sich nach der Eheschließung Ihr Name geändert? Dann müssen Sie Ihren Reisepass unverzüglich der Passbehörde vorlegen. Ein Reisepass mit altem Namen ist ungültig.

Einen neuen Reisepass müssen Sie persönlich beantragen. Sie benötigen einen Reisepass beispielsweise, wenn Sie

  • in Länder außerhalb der EU reisen wollen
  • Ihre Ausweispflicht nicht durch einen gültigen Personalausweis erfüllen können.

Voraussetzungen

  • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Es dürfen keine Versagungsgründe gegen die Passausstellung vorliegen, wie zum Beispiel die Annahme, dass Sie sich durch eine Ausreise einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen.
  • Ihr Name hat sich zum Beispiel nach einer Eheschließung geändert.

Verfahrensablauf

  • Sie müssen Ihren Reisepass persönlich beantragen und die erforderlichen Unterlagen vorlegen.
  • Der Antrag wird vor Ort in der Passbehörde aufgenommen. Sie müssen nur unterschreiben und die Erklärung zur deutschen Staatsangehörigkeit ausfüllen. Eine Unterschrift ist bei Kindern ab 10 Jahren erforderlich.
  • Für die Antragstellung ist die Abgabe von Fingerabdrücken gesetzlich verpflichtend (flacher Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers). Die Abgabe von Fingerabdrücken ist bei Kindern ab 6 Jahren erforderlich. Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn dies aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.
  • Ab Antragstellung dauert es in der Regel mindestens drei Wochen, bis Sie Ihren Reisepass in der Passbehörde abholen können. Wenn Sie Ihren Reisepass schneller benötigen, können Sie ihn auch im Expressverfahren beantragen. Dafür wird zusätzlich ein Zuschlag zur Gebühr erhoben.
  • Der Reisepass wird vom Passproduzenten, der Bundesdruckerei GmbH, nach der Herstellung an die antragstellende Passbehörde verschickt. Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Sie Ihren Reisepass abholen können. Die Benachrichtigungsinformation der Passbehörde enthält meistens auch einen Vordruck der Abholvollmacht. Somit können Sie Ihren Reisepass selbst abholen oder ihn von einer bevollmächtigten Person abholen lassen. Die bevollmächtigte Person muss sich gegenüber der Passbehörde vorher ausweisen und die Abholvollmacht vorlegen.
  • Sie müssen Ihren alten Reisepass beim Empfang des neuen Reisepasses abgeben. Auf Wunsch können Sie Ihren alten Reisepass entwertet als Andenken wieder mitnehmen.

Fristen

Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter abhängig:

  • unter 24 Jahren: Reisepass ist sechs Jahre gültig
  • ab 24 Jahren: Reisepass ist zehn Jahre gültig

Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reisepasses ist nicht möglich.

Unterlagen

  • alter Reisepass
  • Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt oder Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild

Tipp: Erkundigen Sie sich bitte vorab bei der Passbehörde, welche weiteren Unterlagen Sie gegebenenfalls noch vorlegen müssen.

Kosten

Die Gebühren für einen Reisepass für Personen ab 24 Jahre haben sich zum 1. Januar 2024 erhöht.

Wenn Sie unter 24 Jahre alt sind, beträgt die Gebühr

  • für einen Reisepass: EUR 37,50
  • für einen Reisepass im Expressverfahren: EUR 69,50

Ab dem 24. Lebensjahr beträgt die Gebühr

  • für einen Reisepass: EUR 70,00
  • für einen Reisepass im Expressverfahren: EUR 102,00

Der Reisepass umfasst 32 Seiten. Sie können auch einen Reisepass mit 48 Seiten beantragen. In diesem Fall müssen Sie einen Zuschlag in Höhe von 22 Euro zahlen.

Der Zuschlag beträgt 32 Euro für einen Reisepass im Expressverfahren.

Die Gebühr (ohne Zuschläge) verdoppelt sich, wenn:

  • die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
  • die Ausstellung nicht bei der örtlich zuständigen Passbehörde (Gemeinde der Hauptwohnung) beantragt wird.

Wenn Sie einen Reisepass bei einer deutschen Botschaft oder konsularischen Vertretung, z.B. bei Passverlust beantragen, müssen Sie 31 Euro Zuschlag bezahlen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa drei bis sechs Wochen.

Es wird empfohlen, den Reisepass rechtzeitig vor Reiseantritt zu beantragen.

Wenn Sie Ihren Reisepass schneller benötigen, können Sie ihn auch im Expressverfahren beantragen.
Geht der Express-Antrag rechtzeitig ein, liegt Ihr Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Montag bis Freitag, ohne Feiertage) in der Passbehörde abholbereit vor.

In Eilfällen können Sie einen Reisepass im Expressverfahren beantragen. Wenn Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen (Express-)Reisepasses ein Reisedokument benötigen, können Sie gleichzeitig einen vorläufigen Reisepass beantragen. Der vorläufige Reisepass gilt höchstens ein Jahr. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Reisepasses zurückgeben.

Sonstiges

  • Den Verlust oder Diebstahl Ihres Reisepasses müssen Sie schnellstmöglich persönlich in einer Passbehörde oder einer Polizeidienststelle anzeigen. Die Passbehörde erstellt auf Wunsch eine Verlustanzeige.
  • Das Wiederauffinden Ihres Reisepasses müssen Sie ebenfalls persönlich in einer Passbehörde anzeigen.

Rechtsgrundlage

Passgesetz (PassG)

  • § 4 Passmuster
  • § 6 Ausstellung eines Passes
  • § 11 Ungültigkeit eines Passes
  • § 15 Pflichten des Passinhabers

Passverordnung (PassV)

  • § 15 Gebühren

Zuständigkeit

Für Sie ist die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.

Passbehörde ist

für deutsche Staatsangehörige in Baden-Württemberg:

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die als Passbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.

Dort nehmen in der Regel die Bürgerbüros bzw. die Bürgerämter die Aufgaben einer Passbehörde wahr.

für deutsche Staatsangehörige mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche):

  • die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Das Auswärtige Amt bestimmt die zuständige Auslandsvertretung.
  • Ihr Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde im Inland bearbeitet werden, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen können. Ein Reisepass darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbehörde (hier: der zuständigen Auslandsvertretung) ausgestellt werden.

Vertiefende Informationen

  • vorläufigen Reisepass beantragen
  • Reisepass erstmalig oder nach Ablauf beantragen
  • Heirat

Freigabevermerk

20.12.2023 Innenministerium Baden-Württemberg