Bürgerdienste von A-Z: Gemeinde Langenargen

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Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO

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  Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
   

land in sicht AG

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datenschutz@land-in-sicht.de

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

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Bürgerdienste von A-Z

Verbreitung des Europäischen Gedankens - Förderung beantragen

Sie planen ein Projekt, mit dem der europäische Gedanke gefördert werden soll?

Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen einmaligen Zuschuss des Landes erhalten.

Die Europäische Union ist nicht nur eine Wirtschafts-, sondern vor allem auch eine Wertegemeinschaft. Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichberechtigung, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte sind die europäischen Grundwerte.
Im gemeinsamen Engagement und persönlichen Austausch lassen sich diese Werte besonders gut erfahren und erleben.

Die einzelne Projektförderung beträgt in der Regel bis zu 1.000 EUR.

Voraussetzungen

  • Den Antrag stellen können Sie z.B. als:
    • Einzelperson,
    • Verein,
    • Verband,
    • Museum,
    • Schule, Bildungs- und sonstige Einrichtung,
    • Behörde, die nicht zur Landesverwaltung gehört.
  • Sie planen ein Projekt mit Europa-Bezug, zum Beispiel:
    • eine Studienfahrt nach Straßburg,
    • eine Veranstaltung im Rahmen einer Städtepartnerschaft,
    • ein Schulfest oder eine Klassenfahrt,
    • ein Projekt im Rahmen einer Kinderbetreuung, zum Beispiel "Wir kochen europäisch"
    • oder während eines Ferienprogramms.
  • Sie haben voraussichtlich eine Finanzierungslücke, die Sie nicht anderweitig decken können. Ziel ist es, dass Sie Ihr Projekt vorrangig mit Eigen- und Drittmitteln finanzieren.
  • Sie sind noch in der Planungsphase. Das bedeutet, dass Sie noch keine Verträge für das Projekt abgeschlossen haben wie z.B. Miet-, Dienstleistungs- oder Lieferverträge.
  • Für das Projekt besteht ein Baden-Württemberg-Bezug. Das heißt, es wird zum Beispiel in Baden-Württemberg durchgeführt.

Verfahrensablauf

  1. Füllen Sie das Antragsformular (PDF) und die weiteren Antragsunterlagen vollständig und wahrheitsgemäß aus.
  2. Drucken Sie den ausgefüllten Antrag aus, unterschreiben Sie ihn persönlich.
    • wenn vorhanden: Stempel Ihrer Institution
  3. Scannen oder fotografieren Sie den Antrag mit den entsprechenden Anlagen und Nachweisen.
  4. Schicken Sie alles per E-Mail oder drucken Sie den Antrag mit den Unterlagen aus und senden ihn mit der Post an die zuständige Stelle.

Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie einen Bescheid, in dem der Betrag festgelegt ist, mit dem Sie rechnen können.

Der Förderbetrag wird nur dann an Sie ausgezahlt, wenn Sie

  • das Projekt auch tatsächlich durchführen und
  • ihn innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für das Projekt verwenden.

Nach dem Abschluss des Projekts müssen Sie durch einen Bericht und Nachweise wie z.B. Rechnungen oder Quittungen belegen, dass Sie den Förderbetrag zweckentsprechend für das Projekt verwendet haben. Nur dann dürfen Sie des ausgezahlten Förderbetrag auch wirklich behalten.

Fristen

keine

Das Projekt hat noch nicht begonnen. Das heißt, Sie dürfen noch keine Verträge für das Projekt abgeschlossen haben, z.B. Miet-, Dienstleistungs- oder Lieferverträge.

Unterlagen

  • Antrag mit Projektplan - genaue Benennung der Projektlaufzeit, Projektbeginn und -ende
  • Erklärung zum Antrag
  • Kosten- und Finanzierungsplan

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

in der Regel 3 bis 6 Wochen

Die Bearbeitungsdauer im Einzelfall ist abhängig vom Antragsumfang.

Sie können zu einer schnellen Bearbeitung beitragen, wenn Sie Ihren Antrag sorgfältig ausfüllen und vor der Antragstellung noch einmal prüfen.

Gerne können Sie sich auch vor der Antragstellung telefonisch oder über E-Mail mit der zuständigen Stelle in Verbindung setzen.

Sonstiges

keine Angabe

Rechtsgrundlage

Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)

  • § 23 - Zuwendungen
  • § 44 - Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen

Zuständigkeit

das Staatsministerium Baden-Württemberg

Freigabevermerk

09.02.2022 Staatsministerium Baden Württemberg