Bürgerdienste von A-Z: Gemeinde Langenargen

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Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO

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  Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
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land in sicht AG

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datenschutz@land-in-sicht.de

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

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Bürgerdienste von A-Z

Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer beantragen

Die Vergabekammer ist nur zuständig für Vergabeverfahren, bei denen die Auftragswerte die EU-Schwellenwerte erreichen oder überschreiten.

Um festzustellen, ob Sie in Ihren Rechten verletzt wurden, führt sie ein Nachprüfungsverfahren durch und prüft, ob

  • öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung von Waren-, Bau- oder Dienstleistungen, die europaweit ausgeschrieben werden müssen, gegen Vergaberecht verstoßen haben und
  • dadurch am Auftrag interessierte Unternehmen in ihren Rechten verletzt sind.

Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf schriftlichen Antrag hin ein.

Achtung: Das Unternehmen muss dem öffentlichen Auftraggeber und anderen Beteiligten Schadenersatz leisten, wenn der Antrag auf Nachprüfung wegen Missbrauchs nicht gerechtfertigt gewesen ist.

Voraussetzungen

Unternehmen müssen

  • ein Interesse am Auftrag haben und
  • eine Verletzung in ihren Bieterrechten geltend machen,
    Als Verletzung kann gelten:
    • Nichtbeachtung der Vergabevorschriften
    • Unterlassen der Ausschreibung
  • den Verstoß gegenüber dem Auftraggeber ordnungsgemäß gerügt haben.

Verfahrensablauf

Sie müssen das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer schriftlich beantragen und Ihren Antrag begründen. Unter anderem müssen Sie folgendes darstellen:

  • die behauptete Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung,
  • den Schaden, der Ihnen dadurch entstanden ist oder zu entstehen droht,
  • dass Sie den Verstoß gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber gerügt haben.

Gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Antrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, stellt ihn die Vergabekammer dem öffentlichen Auftraggeber zu. Dadurch entsteht ein Zuschlagsverbot. Der öffentliche Auftraggeber darf den Zuschlag vorerst nicht erteilen. Einen bereits erteilten Zuschlag kann die Kammer nicht wieder aufheben. Allerdings kann ein Zuschlag bzw. Vertrag unwirksam sein.

Hinweis: Mit der Erteilung des Zuschlags enden Ihre primären Rechtsschutzmöglichkeiten. Die Zuschlagserteilung können Sie nicht anfechten. Die Durchführung des Verfahrens löst Gebühren aus.

Fristen

Informationen zu Fristen finden Sie im GWB, insbesondere in §§ 160, 134 und 135 GWB

Unterlagen

Keine

Kosten

  • Gebühr zur Deckung des Verwaltungsaufwandes: Mindestens 2.500 Euro bis höchstens 50.000 Euro;
    im Einzelfall kann die Gebühr bis zu einem Betrag von 100.000 Euro erhöht werden, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist.
  • Vor Zustellung des Nachprüfungsantrags: Vorschuss in Höhe der Mindestgebühr.

Hinweis: Die unterliegende Partei muss die Verfahrenskosten sowie die Aufwendungen der Gegenseite tragen.

Bearbeitungsdauer

Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung nach einer mündlichen Verhandlung innerhalb von fünf Wochen ab Eingang des Nachprüfungsantrags. Bei Fristüberschreitung gilt der Antrag als abgelehnt. Das Zuschlagsverbot erlischt zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung.

Hinweis: Die Vergabekammer kann diese Frist bei besonderen Schwierigkeiten verlängern. Gegen die Verlängerung der Entscheidungsfrist kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Auch die Beendigung des Zuschlagsverbots kann nicht durch ein Rechtsmittel angegriffen werden.

Gegen die Entscheidung der Vergabekammer, also die Entscheidung, ob eine Rechtsverletzung vorliegt und wie diese gegebenenfalls zu beseitigen ist, können Sie innerhalb von zwei Wochen die sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht in Karlsruhe schriftlich einlegen. Die sofortige Beschwerde ist sogleich mit ihrer Einlegung zu begründen und muss i.d.R. durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die sofortige Beschwerde hat zur Folge, dass sich das Zuschlagsverbot um zwei Wochen verlängert. Auf Ihren Antrag hin kann das Oberlandesgericht anordnen, dass das Zuschlagsverbot darüber hinaus bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens gilt.

Sonstiges

Die Vergabekammer übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

Rechtsgrundlage

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

  • §§ 155 - 184 Nachprüfungsverfahren
  • § 134 GWB Wartefrist vor Zuschlagserteilung
  • § 180 GWB Schadensersatz bei rechtsmissbräuchlicher Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens
  • § 182 GWB Kosten

Zuständigkeit

die Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

  • 10.01.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg