Aktuelles: Gemeinde Langenargen

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  Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
   

land in sicht AG

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datenschutz@land-in-sicht.de

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Europäische Union

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Aktuelles

Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen

icon.crdate21.06.2024

im Gemeindegebiet.

Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen

Um Unfälle oder sonstige Schäden zu vermeiden, dürfen Anpflanzungen auf den Grundstücken nur so angelegt sein, dass die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.Die öffentlichen Verkehrsflächen müssen freigehalten werden. Die Haftung für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs der Begrünung oder durch die Vernachlässigung der Gehwegreinigungspflicht entstanden sind, liegt bei den Grundstückseigentümern.

Sofern nicht in den Bestand der Einpflanzungen eingegriffen wird, handelt es sich beim Baum- und Heckenschneiden um gärtnerische Pflegeschnitte. Diese sind auch jetzt erlaubt. Bitte prüfen Sie Ihr Grundstück diesbezüglich und schneiden Sie Ihre Hecken, Sträucher und Bäume zurück. Folgende Maße sind zu beachten:

  • An Rad- und Fußwegen dürfen bis zu einer Höhe von 2,30 m Äste von Bäumen und Sträuchern nicht hereinragen.
  • An Straßenmündungen und -kreuzungen müssen Hecken, Sträucher und Anpflanzungen stets so niedergehalten werden (höchstens 0,80 m), dass eine ausreichende Übersicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist. An Straßen dürfen bis zu einer Höhe von 4,00 m Äste von Bäumen und Sträuchern nicht in die Fahrbahn ragen. Über der gesamten Fahrbahn muss ein Lichtraum von 4,50 m frei bleiben. Der Übergang von 4,00 m Höhe auf 4,50 m ist in schräger Richtung innerhalb eines 0,50 m breiten Geländestreifens herzustellen.
  • Im Bereich von Straßenlaternen und Verkehrszeichen muss der Rückschnitt soweit erfolgen, dass die Laternen in ihrer Beleuchtungsfunktion nicht eingeschränkt und die Verkehrszeichen problemlos gesehen werden können.

Um der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen, ist die Gemeindeverwaltung verpflichtet, entsprechende Kontrollen durchzuführen und gegebenenfalls zum Entfernen des Überwuchses aufzufordern. Sollte der Rückschnitt nicht erfolgen, kann eine kostenpflichtige Ersatzvornahme angeordnet werden.

Die Gemeindeverwaltung bittet um Beachtung und Mithilfe.